Hier finden Sie unsere Satzung:


              

 

S a t z u n g

des Vereins Ortskulturring Fahrdorf e. V.

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ortskulturring Fahrdorf“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in 24857 Fahrdorf.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg einzutragen.

 

 

§ 2

Zweck

Der Verein Ortskulturring Fahrdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der kulturellen Zwecke in der Gemeinde Fahrdorf. Dazu bietet der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten u.a.kulturelle und weiterbildende Maßnahmen durch Kurse und Seminare an, wie

-Vorträge;

-Fortbildungsmaßnahmen;

-Förderung von Kunst und Kultur;

-gesundheitsfördernde Kurse im Bereich Sport und Ernährung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden

 

§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen und Vereine werden.

 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 4

 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen unehrenhafter Handlungen, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt und wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

 

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

§ 5

Beiträge und sonstige Rechte und

Pflichten der Mitglieder

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch jedes Vorstandsmitglied vertreten.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzern.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahlen erfolgen für

 

- die/den 1. Vorsitzende/n, Kassenwart/in, 1. und 2. Beisitzer/in in den geraden

Jahren (erstmals 2014);

- die/den 2. Vorsitzende/n, Schriftführer/in, 3. und 4. Beisitzer/in in den ungeraden

Jahren (erstmals 2013).

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die insbesondere über die Beiträge, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des gesamten Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über sonstige Anträge beschließt.

 

Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 11

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fahrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Jugendhilfe) zu verwenden hat)..

 

Liquidator ist der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

 

Fahrdorf, d. 16.11.2011

 

 

 

 

 

 

                             Ortskulturring Fahrdorf e.V.

 

 

                                    Beitrittserklärung

 

Ich/ Wir trete(n) hiermit dem Ortskulturring Fahrdorf e.V. als Mitglied bei und erkenne(n) mit meiner/unserer Unterschrift die Satzung des Vereins an.

 

 

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Name, Vorname oder Verein

 

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Straße                                                                     PLZ/ Wohnort

 

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Telefon

 

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E-Mail

 

 

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                                                                 Datum / Unterschrift

 

Die Daten werden nach den Bestimmungen des Datenschutzes nur für interne dienstliche Zwecke verwendet.

 

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

 

 

 

 

Ortskulturring Fahrdorf e.V.

Vorsitzende : Renate Koch-Kätow, Langacker 10, 24857 Fahrdorf

 

Kontoverbindung: DE 73 21750000 00 42008540 Nord-Ostsee Sparkasse Schleswig-Flensburg